Dürfen Personalakten von deutschen Mitarbeitern nach Schließung der deutschen Branche nach Spanien geschickt und dort eingelagert werden?

Antwort

Die Übermittlung und Lagerung von Personalakten unterliegt in Deutschland strengen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Grundsätzlich dürfen Personalakten nicht ohne Weiteres ins Ausland übermittelt werden, da dies die Rechte der betroffenen Mitarbeiter beeinträchtigen könnte. Wenn die deutsche Niederlassung geschlossen wird und die Personalakten nach Spanien übermittelt werden sollen, müssen folgende Punkte beachtet werden: 1. **Rechtsgrundlage**: Es muss eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung der Daten bestehen, z.B. die Einwilligung der Mitarbeiter oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmens. 2. **Datenschutz**: In Spanien gilt ebenfalls die DSGVO. Es muss sichergestellt werden, dass die Daten dort in Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen behandelt werden. 3. **Sicherheitsmaßnahmen**: Es sollten angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Daten während der Übermittlung und Lagerung zu gewährleisten. 4. **Information der Mitarbeiter**: Die betroffenen Mitarbeiter sollten über die Übermittlung ihrer Daten informiert werden und über ihre Rechte aufgeklärt werden. Es ist ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

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