Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
Der Paragraph 346 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Wirkungen des Rücktritts, insbesondere die Rückgewähr empfangener Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Der Paragraph 634 Absatz 3 Satz 1 BGB verweist auf die Rechte des Käufers bei Mängeln, insbesondere auf die Möglichkeit des Rücktritts, der Minderung und des Schadensersatzes. Der Paragraph 636 BGB behandelt die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Paragraph 323 BGB regelt den Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Der Paragraph 326 Absatz 5 BGB behandelt die Befreiung von der Gegenleistungspflicht und das Rücktrittsrecht, wenn die Leistung unmöglich wird. Zusammengefasst ergibt sich aus diesen Paragraphen, dass ein Käufer unter bestimmten Umständen, insbesondere bei Mängeln und nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten kann und die empfangenen Leistungen zurückgewähren muss.
Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
Die ersten Seiten einer Klageschrift nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) sollten klar und strukturiert aufgebaut sein. Hier ein Überblick, wie die Einleitung un... [mehr]
§ 1601 BGB regelt die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Wortlaut lautet: **§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht** > Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu g... [mehr]
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]