§ 1017 BGB gibt es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Vermutlich meinst du § 117 BGB, der das sogenannte Scheingeschäft regelt. **Scheingeschäft einfach erkl&a... [mehr]
Der Paragraph 346 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Wirkungen des Rücktritts, insbesondere die Rückgewähr empfangener Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Der Paragraph 634 Absatz 3 Satz 1 BGB verweist auf die Rechte des Käufers bei Mängeln, insbesondere auf die Möglichkeit des Rücktritts, der Minderung und des Schadensersatzes. Der Paragraph 636 BGB behandelt die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Paragraph 323 BGB regelt den Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Der Paragraph 326 Absatz 5 BGB behandelt die Befreiung von der Gegenleistungspflicht und das Rücktrittsrecht, wenn die Leistung unmöglich wird. Zusammengefasst ergibt sich aus diesen Paragraphen, dass ein Käufer unter bestimmten Umständen, insbesondere bei Mängeln und nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten kann und die empfangenen Leistungen zurückgewähren muss.
§ 1017 BGB gibt es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Vermutlich meinst du § 117 BGB, der das sogenannte Scheingeschäft regelt. **Scheingeschäft einfach erkl&a... [mehr]
§ 117 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das sogenannte Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen,... [mehr]
Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB, nicht § 106 BGB) regelt, dass Minderjährige Verträge wirksam abschließen können, wenn sie die Leistung mit... [mehr]
§ 242 BGB ist eine zentrale Vorschrift im deutschen Zivilrecht und lautet: **§ 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben** *"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu be... [mehr]
Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]