Teilweise ja – aber nicht durch eine blosse Beglaubigung. In der Schweiz kann ein Notar nicht einfach ein maschinengeschriebenes Testament oder einen maschinengeschriebenen Vorsorgeauftrag &bdqu...
Ausführungen zur Testierfähigkeit?
Antwort vomTestierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein rechtsgültiges Testament zu errichten. In Deutschland ist die Testierfähigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 2229 ff. BGB. Hier sind einige wesentliche Punkte zur Testierfähigkeit: 1. **Mindestalter**: Grundsätzlich muss eine Person das 16. Lebensjahr vollendet haben, um testierfähig zu sein (§ 2229 Abs. 1 BGB). Personen zwischen 16 und 18 Jahren können jedoch nur ein notarielles Testament errichten. 2. **Geistige Gesundheit**: Eine Person muss in der Lage sein, die Bedeutung und die Folgen ihrer testamentarischen Verfügungen zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Dies bedeutet, dass sie nicht unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung leiden darf, die die freie Willensbildung ausschließt. 3. **Vorübergehende Störungen**: Auch vorübergehende Störungen der Geistestätigkeit, wie z.B. durch Alkohol- oder Drogeneinfluss, können die Testierfähigkeit beeinträchtigen. 4. **Beweislast**: Im Streitfall muss die Person, die die Testierunfähigkeit behauptet, diese auch beweisen. Dies kann durch ärztliche Gutachten oder Zeugenaussagen geschehen. 5. **Notarielle Beurkundung**: Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit kann ein Notar hinzugezogen werden, der die Testierfähigkeit prüft und das Testament beurkundet. Weitere Informationen zur Testierfähigkeit und den gesetzlichen Regelungen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter [§§ 2229 ff.](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2229.html).
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