Ist § 650f BGB auf reine Montageleistungen anwendbar?

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§ 650f BGB regelt die Absicherung des Werkunternehmers durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek. Diese Vorschrift ist grundsätzlich auf Bauverträge anwendbar, die nach § 650a BGB definiert sind. Ein Bauvertrag liegt vor, wenn der Unternehmer die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks schuldet. Reine Montageleistungen können unter bestimmten Umständen als Bauleistungen im Sinne des § 650a BGB angesehen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau oder der Instandsetzung eines Bauwerks stehen. Wenn die Montageleistungen also integraler Bestandteil eines Bauwerks sind und nicht nur eine bloße Dienstleistung darstellen, kann § 650f BGB anwendbar sein. Es kommt also auf den konkreten Einzelfall an und darauf, ob die Montageleistungen als Teil eines Bauwerks im Sinne des Bauvertragsrechts zu betrachten sind.

Kategorie: Recht Tags: BGB Montage Leistungen

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