Was regelt § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB?

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§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters bei Wohnraummietverhältnissen regelt. Der genaue Wortlaut lautet: **§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB:** > (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn > ... > 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wäre und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. **Bedeutung:** Der Vermieter kann dem Mieter ordentlich kündigen, wenn er das Mietobjekt wirtschaftlich verwerten möchte (z.B. Abriss, Neubau, Verkauf) und die Fortsetzung des Mietverhältnisses diese Verwertung erheblich behindert und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen würden. Die Hürden für eine solche Kündigung sind hoch: Es reicht nicht aus, dass der Vermieter einfach mehr Gewinn erzielen könnte; es müssen erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html).

Kategorie: Recht Tags: Mietrecht Kündigung BGB
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