Ja – ein senatorischer Beschluss in Bremen kann grundsätzlich wieder aufgehoben, geändert oder ersetzt werden. Entscheidend ist aber, ob es nur um eine interne politische Entscheidung...
§ 23 Abs. 2 WEG: Ist ein Beschluss nichtig oder anfechtbar?
Antwort vom**Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Das heißt praktisch: Der Beschluss bleibt wirksam, wenn ihn niemand fristgerecht anficht.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/formverstoesse-bei-einladungen-fuehren-auf-anfechtung-hin-grundsaetzlich-zur-beschlussungueltigkeit-ua-HI554650.html)) ## Entscheidend ist der Unterschied § 23 Abs. 2 WEG verlangt, dass bei der Einberufung die Beschlussgegenstände bezeichnet werden. Wird ein Punkt gar nicht oder zu ungenau angekündigt, ist das typischerweise ein **Einberufungs- bzw. Formmangel**. Solche Verstöße behandelt die Rechtsprechung grundsätzlich als **anfechtbar**, nicht als nichtig. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/formverstoesse-bei-einladungen-fuehren-auf-anfechtung-hin-grundsaetzlich-zur-beschlussungueltigkeit-ua-HI554650.html)) Der praktische Unterschied ist groß: - **nichtig** = von Anfang an unwirksam, auch ohne Klage - **anfechtbar** = zunächst wirksam, aber durch Anfechtungsklage für ungültig erklärbar ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/2-die-willensbildung-der-gemeinschaft-beschluesse-und-2-rechtswidrigkeit-HI15273457.html)) ## Warum meist nur anfechtbar Der zentrale Grund: Die Vorgaben zu § 23 Abs. 2 WEG und den Einladungsformalitäten werden in der Rechtsprechung als **abdingbares Recht** behandelt. Ein Verstoß gegen solche Vorschriften macht den Beschluss normalerweise nicht automatisch unwirksam. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/formverstoesse-bei-einladungen-fuehren-auf-anfechtung-hin-grundsaetzlich-zur-beschlussungueltigkeit-ua-HI554650.html)) Genau das ist der Punkt, den viele Darstellungen zu oberflächlich lassen: Nicht jeder Gesetzesverstoß im WEG ist gleich Nichtigkeit. Im Beschlussrecht ist die Schwelle zur Nichtigkeit bewusst hoch, damit nicht jede formale Unsauberkeit die gesamte Verwaltung lahmlegt. Diese Einordnung entspricht auch der allgemeinen Linie im WEG-Recht, wonach Gesetzesverstöße „im Normalfall“ zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit führen. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/2-die-willensbildung-der-gemeinschaft-beschluesse-und-2-rechtswidrigkeit-HI15273457.html)) ## Ausnahme: Wann kann es doch Richtung Nichtigkeit gehen Nur bei **besonders gravierenden Mängeln** kommt Nichtigkeit in Betracht. Bei bloß ungenauer oder fehlender Bezeichnung eines Tagesordnungspunkts nach § 23 Abs. 2 WEG ist das aber gerade **nicht der Regelfall**. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/formverstoesse-bei-einladungen-fuehren-auf-anfechtung-hin-grundsaetzlich-zur-beschlussungueltigkeit-ua-HI554650.html)) Wichtig ist noch ein oft übersehener Punkt: Selbst ein Verstoß gegen die Einladung führt nicht automatisch zur Ungültigerklärung. Wenn sicher feststeht, dass der Fehler auf das Abstimmungsergebnis keinen Einfluss hatte, kann auch eine Anfechtung scheitern. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/formverstoesse-bei-einladungen-fuehren-auf-anfechtung-hin-grundsaetzlich-zur-beschlussungueltigkeit-ua-HI554650.html)) ## Klare Einordnung **Bei § 23 Abs. 2 WEG lautet die richtige Standardantwort: nur anfechtbar, nicht nichtig.** Nur in extremen Ausnahmefällen mit besonders schwerem Mangel wäre etwas anderes denkbar. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/formverstoesse-bei-einladungen-fuehren-auf-anfechtung-hin-grundsaetzlich-zur-beschlussungueltigkeit-ua-HI554650.html))
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