Ohne Verwalter vertreten nicht einzelne Eigentümer, sondern alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gemeinsam als Gesamtvertreter. Das bedeutet praktisch: Für Erklärungen, Vertr&a...
Ist eine rückwirkende Bestellung als Verwalter nach § 26 WEG möglich?
Antwort vom**Eine rückwirkende Bestellung zum Verwalter nach § 26 WEG ist im Regelfall nicht wirksam; zulässig ist nur eine Bestellung für die Zukunft. Praktisch heißt das: Für die „Lücke“ bleibt oft nur die nachträgliche Genehmigung einzelner Maßnahmen oder ein Vergütungsanspruch aus anderen Rechtsgrundlagen, aber keine echte Organstellung rückwirkend.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/verwalterbestellung-rueckwirkende-bestellung-allenfalls-anfechtbar-HI2038359.html)) ## Warum das der entscheidende Punkt ist Die Verwalterbestellung nach § 26 WEG begründet eine organschaftliche Stellung. Diese Funktion soll die Gemeinschaft **ab dem Bestellungsbeschluss** handlungsfähig machen, nicht rückwirkend eine zuvor fehlende Organstellung fingieren. Genau deshalb wird eine rückwirkende Bestellung in der Praxis überwiegend als unzulässig oder jedenfalls rechtlich hochproblematisch angesehen. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/verwalterbestellung-rueckwirkende-bestellung-allenfalls-anfechtbar-HI2038359.html)) Der wichtige Unterschied ist: **Bestellung** und **Verwaltervertrag** sind rechtlich nicht dasselbe. Selbst wenn ein Vertrag geschlossen wurde oder jemand faktisch schon tätig war, folgt daraus noch keine wirksame Bestellung als Verwalter im Sinn des § 26 WEG. Diese Trennung betont auch die Rechtsprechung. ([gerichtsentscheidungen.brandenburg.de](https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18549)) ## Was stattdessen möglich ist Wenn der bisherige Verwalter nicht wirksam bestellt war oder die Bestellung abgelaufen ist, kann die Gemeinschaft ihn **neu für die Zukunft** bestellen. Für bereits vorgenommene Handlungen kommt es dann darauf an, **welche Maßnahme** betroffen ist: - Beschlüsse der Eigentümer bleiben Beschlüsse der Eigentümer; dafür braucht es keine rückwirkende Verwalterbestellung. - Einzelne Verwaltungsmaßnahmen können unter Umständen nachträglich genehmigt werden. - Für bereits erbrachte Leistungen kann ein Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch im Einzelfall aus Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht in Betracht kommen; das ersetzt aber nicht die fehlende Organstellung. ([gerichtsentscheidungen.brandenburg.de](https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18549)) ## Der praktische Fehler in vielen Gemeinschaften Typisch ist der Versuch, eine abgelaufene Bestellung „heilend“ rückwirkend zu verlängern. Genau das funktioniert regelmäßig nicht. Der sauberere Weg ist ein neuer Beschluss **ab jetzt** und zusätzlich eine getrennte Regelung dazu, wie mit den bereits vorgenommenen Handlungen und der Vergütung umgegangen wird. ([hausverwaltung-weiss.de](https://www.hausverwaltung-weiss.de/data-19/1/weg-11-verwalterbestellung-fragen.pdf)) ## Kurzfazit Eine echte rückwirkende Bestellung als Verwalter nach § 26 WEG solltest du rechtlich **nicht einplanen**. Wenn eine Bestellungslücke entstanden ist, muss die Gemeinschaft nach vorne neu bestellen und die Vergangenheit gesondert aufarbeiten. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/verwalterbestellung-rueckwirkende-bestellung-allenfalls-anfechtbar-HI2038359.html))
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