In der Regel ist so ein Beschluss nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar; fehlt nur das Enddatum, wird die Laufzeit regelmäßig auf die gesetzliche Höchstdauer begrenzt statt der...
Kann ein bestehender Verwaltervertrag in der WEG ohne Tagesordnungspunkt durch Beschluss aufgehoben werden?
Antwort vom**Nein – ein solcher Beschluss ist grundsätzlich nicht nichtig, aber regelmäßig anfechtbar. Fehlt der Punkt in der Tagesordnung, kann die Gemeinschaft den Verwaltervertrag zwar faktisch per Beschluss beenden; der Beschluss hält aber nur, wenn ihn niemand fristgerecht anficht.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/nicht-angefochtener-und-damit-bestandskraeftiger-verwaltervertragskuendigungsbeschluss-trotz-fehlendem-beschlussgegenstand-in-der-einladung-und-nicht-unterzeichnetem-versammlungsprotokoll-HI1332448.html)) ## Entscheidend ist der Unterschied zwischen **nichtig** und **anfechtbar** § 23 Abs. 2 WEG verlangt, dass bei der Einberufung die Gegenstände der Beschlussfassung bezeichnet werden. Wird über die Aufhebung bzw. Kündigung des Verwaltervertrags beschlossen, obwohl das nicht auf der Tagesordnung stand, ist das nach der Rechtsprechung **kein automatisch unwirksamer Beschluss**, sondern ein **Beschlussmangel**, der durch Anfechtung geltend gemacht werden muss. Genau das ist der praktische Kern: **Ohne Anfechtung bleibt der Beschluss wirksam.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/nicht-angefochtener-und-damit-bestandskraeftiger-verwaltervertragskuendigungsbeschluss-trotz-fehlendem-beschlussgegenstand-in-der-einladung-und-nicht-unterzeichnetem-versammlungsprotokoll-HI1332448.html)) ## Für den Verwaltervertrag gilt zusätzlich Seit der WEG-Reform kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung, wenn er nicht ohnehin wirksam früher beendet wird. Das heißt: **Abberufung und Vertragsbeendigung sind zu trennen**, auch wenn sie oft in derselben Versammlung zusammen beschlossen werden. ([haufe.de](https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/weg-reform/verwalter-und-verwaltungsbeirat_258_529400.html)) ## Was daraus konkret folgt Wenn in der Einladung nur etwa „Beiratswahl“ oder „Sonstiges“ stand und dann die Aufhebung/Kündigung des Verwaltervertrags beschlossen wurde, ist der Beschluss **angreifbar**. Er fällt aber **nicht von selbst** weg. Wer ihn beseitigen will, muss ihn fristgerecht mit der Beschlussklage angreifen; sonst wird er bestandskräftig. Genau dieser Punkt wird in vielen Kurzantworten zu oberflächlich dargestellt. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/nicht-angefochtener-und-damit-bestandskraeftiger-verwaltervertragskuendigungsbeschluss-trotz-fehlendem-beschlussgegenstand-in-der-einladung-und-nicht-unterzeichnetem-versammlungsprotokoll-HI1332448.html)) ## Klare Empfehlung Ein Beschluss über die Aufhebung oder Kündigung des Verwaltervertrags sollte **immer ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angekündigt** sein. Alles andere produziert unnötiges Prozessrisiko – nicht weil der Beschluss sicher unwirksam wäre, sondern weil seine Wirksamkeit dann von einer Anfechtung abhängt. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/nicht-angefochtener-und-damit-bestandskraeftiger-verwaltervertragskuendigungsbeschluss-trotz-fehlendem-beschlussgegenstand-in-der-einladung-und-nicht-unterzeichnetem-versammlungsprotokoll-HI1332448.html))
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