Für welchen Zeitraum ist ein Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG tätig, wenn kein Zeitraum beschlossen wurde?

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**Ohne ausdrücklichen Beschluss zur Amtsdauer sind Verwaltungsbeiräte im WEG grundsätzlich auf unbestimmte Zeit bestellt und bleiben im Amt, bis sie abberufen werden oder ihr Amt anderweitig endet.** § 29 WEG selbst nennt keine feste Amtszeit. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/WEG.pdf)) ## Entscheidend ist der Bestellungsbeschluss Wenn bei der Wahl nur beschlossen wurde, **wer** Beirat wird, aber nicht **für wie lange**, dann gibt es nach der üblichen Auslegung **keine automatische Begrenzung auf 1 Jahr oder bis zur nächsten Eigentümerversammlung**. Die Tätigkeit läuft dann weiter, bis ein neuer Beschluss etwas anderes regelt. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/verwaltungsbeirat-faqs-HI1519440.html)) Das ist ein wichtiger Unterschied zum verbreiteten Praxisirrtum: Viele Gemeinschaften wählen Beiräte „turnusmäßig“ jedes Jahr neu, **müssen** das aber rechtlich nicht, wenn keine feste Amtszeit beschlossen oder in der Gemeinschaftsordnung vorgegeben ist. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/verwaltungsbeirat-faqs-HI1519440.html)) ## Wann endet das Amt trotzdem Das Amt endet insbesondere durch: - **Abberufung per Mehrheitsbeschluss** - **Niederlegung des Amts** - **Ende der Wohnungseigentümerstellung**, wenn die Wählbarkeit an das Eigentum anknüpft - **Ablauf einer ausdrücklich beschlossenen Amtszeit** - abweichende Regelungen in der **Gemeinschaftsordnung** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/abberufung-des-verwalters-und-von-beiratsmitgliedern-HI553007.html)) ## Praktische Folge Fehlt ein Zeitbeschluss, ist der Beirat also **nicht „automatisch abgelaufen“**. Wer das Amt beenden oder neu besetzen will, braucht in der Regel einen **Abberufungs- oder Neuwahlbeschluss**. Genau deshalb ist es in der Praxis sinnvoll, die Amtsdauer bei der Wahl ausdrücklich festzulegen, um Streit zu vermeiden. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/abberufung-des-verwalters-und-von-beiratsmitgliedern-HI553007.html))

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