Ein WEG-Verwaltervertrag regelt nicht die Eigentümer untereinander, sondern das Innenverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem bestellten Verwalter – und...
Ist ein WEG-Beschluss zum Verwaltervertrag ohne festgelegte Vertragsdauer anfechtbar oder nichtig?
Antwort vom**In der Regel ist so ein Beschluss nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar; fehlt nur das Enddatum, wird die Laufzeit regelmäßig auf die gesetzliche Höchstdauer begrenzt statt der gesamte Beschluss vernichtet.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/weg-vorschriften-unabdingbare-14-hoechstdauer-der-bestellungwiederbestellung-26-abs2-ivm-abs5-weg-HI637541.html)) ## Entscheidend ist der Unterschied zwischen Bestellung und Vertrag Im WEG-Recht musst du sauber trennen zwischen **Verwalterbestellung** und **Verwaltervertrag**. Für die **Bestellung** gilt § 26 WEG: höchstens **5 Jahre**, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum höchstens **3 Jahre**. Wird auf unbestimmte Zeit oder ohne klares Ende bestellt, ist das nach der überwiegenden Linie **nicht automatisch nichtig**; die Bestellung endet dann grundsätzlich spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/weg-vorschriften-unabdingbare-14-hoechstdauer-der-bestellungwiederbestellung-26-abs2-ivm-abs5-weg-HI637541.html)) ## Wann wird es anfechtbar Anfechtbar ist der Beschluss, wenn die fehlende Festlegung des Endes gegen ordnungsmäßige Verwaltung verstößt oder der Beschluss zu unbestimmt formuliert ist. **Nichtig** wird ein WEG-Beschluss wegen Unbestimmtheit nur in Extremfällen, also wenn sich praktisch keine durchführbare Regelung mehr erkennen lässt. Das bloße Fehlen eines Enddatums reicht dafür normalerweise nicht. ([vdiv.de](https://vdiv.de/aktuelles/urteile/details/seine-unbestimmtheit-macht-einen-beschluss-nur-ausnahmsweise-nichtig)) ## Besonderheit beim Verwaltervertrag Wenn nicht nur die Bestellung, sondern auch der **Verwaltervertrag** beschlossen wurde, führt ein Mangel des Vertragsinhalts nach der BGH-Linie **nicht ohne Weiteres zur Anfechtbarkeit des Bestellungsbeschlusses**. Der Vertragsmangel ist dann eher auf Vertragsebene zu prüfen; eine überlange Bindung wäre regelmäßig nur insoweit unwirksam bzw. auf das zulässige Maß begrenzt. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/10-der-verwalter-b-maengel-des-verwaltervertrags-als-grund-fuer-die-anfechtung-der-bestellung-HI15273922.html)) ## Praktische Einordnung Die klare Konsequenz lautet: **„Beginn ja, Ende nein“ spricht eher für einen anfechtbaren bzw. auslegungsbedürftigen Beschluss als für einen nichtigen.** Nur wenn der Beschluss insgesamt so unklar ist, dass niemand sicher sagen kann, was überhaupt beschlossen wurde, kommt Nichtigkeit in Betracht. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/weg-vorschriften-unabdingbare-14-hoechstdauer-der-bestellungwiederbestellung-26-abs2-ivm-abs5-weg-HI637541.html)) Eine wichtige Ausnahme ist der Fall, dass aus dem Protokoll **überhaupt nicht erkennbar** ist, ob eine Bestellung für 3 Jahre, 5 Jahre oder etwas ganz anderes gewollt war und sich das auch nicht durch Auslegung retten lässt. Dann steigt das Nichtigkeitsrisiko deutlich. ([vdiv.de](https://vdiv.de/aktuelles/urteile/details/seine-unbestimmtheit-macht-einen-beschluss-nur-ausnahmsweise-nichtig)) **Kurzantwort:** meist **anfechtbar, nicht nichtig**.
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