Grundsätzlich vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber dem Verwalter selbst vertritt aber nicht er sich s...
Wer vertritt nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG ohne Verwalter die Wohnungseigentümer und wie?
Antwort vom**Ohne Verwalter vertreten nicht einzelne Eigentümer, sondern alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gemeinsam als Gesamtvertreter. Das bedeutet praktisch: Für Erklärungen, Verträge, Klagen oder Beauftragungen müssen grundsätzlich alle mitwirken; ein Mehrheitsbeschluss allein ersetzt diese Vertretung nicht.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9b.html)) ## Wer vertritt § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG regelt: Gibt es keinen Verwalter, vertreten die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Gemeint ist gerade keine Einzelvertretung, sondern gemeinschaftliche Vertretung durch sämtliche Eigentümer. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9b.html)) ## Wie erfolgt die Vertretung Die Vertretung erfolgt als **Gesamtvertretung**. Jeder Eigentümer muss also an der Vertretung mitwirken; erforderlich ist nicht zwingend gleichzeitiges, aber inhaltlich gleichgerichtetes Handeln aller. Bei formbedürftigen Rechtsgeschäften müssen zudem alle in der jeweils vorgeschriebenen Form mitwirken. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/bestellung-des-verwalters-12-verwalterlose-gemeinschaft-HI11663650.html)) Der entscheidende praktische Punkt ist: Eine verwalterlose Gemeinschaft ist nach außen oft schwer handlungsfähig. Einen Handwerker beauftragen, einen Anwalt mandatieren oder einen Vertrag schließen kann die Gemeinschaft grundsätzlich nur durch das gemeinsame Handeln aller Eigentümer. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/bestellung-des-verwalters-12-verwalterlose-gemeinschaft-HI11663650.html)) ## Wichtiger Unterschied Oft wird § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG so missverstanden, als könne die Eigentümerversammlung einfach per Mehrheit einen Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter machen. Genau das ist nach der Gesetzesbegründung gerade nicht der Regelfall dieser Norm; eine bloße Mehrheitsentscheidung genügt dafür nicht. Möglich ist nur eine gesonderte Ermächtigung einzelner Eigentümer bei inhaltlicher Einigkeit. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/zap-212020-die-weg-reform-2020-3-vertretungsregelungen-im-aussenverhaeltnis-HI14197436.html)) ## Besonderheit bei Zustellungen und Erklärungen an die Gemeinschaft Wenn die verwalterlose Gemeinschaft selbst Empfängerin einer Erklärung oder Zustellung ist, reicht die Abgabe gegenüber **einem** Wohnungseigentümer aus. Das ist ein wichtiger Unterschied zur aktiven Vertretung: Nach außen handeln müssen alle gemeinsam, empfangen kann für die Gemeinschaft aber schon ein einzelner Eigentümer. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/zap-212020-die-weg-reform-2020-3-vertretungsregelungen-im-aussenverhaeltnis-HI14197436.html)) Praktisch heißt das: **Ohne Verwalter ist die Gemeinschaft empfangsfähig, aber nur eingeschränkt handlungsfähig.** Genau deshalb ist die Bestellung eines Verwalters oder jedenfalls eine klare einvernehmliche Bevollmächtigung einzelner Eigentümer meist dringend nötig. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/bestellung-des-verwalters-12-verwalterlose-gemeinschaft-HI11663650.html))
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