In der Regel ist so ein Beschluss nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar; fehlt nur das Enddatum, wird die Laufzeit regelmäßig auf die gesetzliche Höchstdauer begrenzt statt der...
Kann man einen Verwaltervertrag nach dem WEG rückwirkend abschließen?
Antwort vom**Ja – einen Verwaltervertrag kann man grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit formulieren, aber die eigentliche Verwalterbestellung nach § 26 WEG lässt sich nicht rückwirkend heilen. Praktisch heißt das: Rückwirkend regelst du höchstens Vergütung und Innenverhältnis, nicht die Organstellung des Verwalters.** ## Der entscheidende Unterschied Im WEG musst du strikt trennen zwischen: - **Verwalterbestellung** = Beschluss nach § 26 WEG, also die Organstellung - **Verwaltervertrag** = schuldrechtlicher Vertrag über Vergütung, Leistungen, Laufzeit Genau diese Trennung wird in vielen Treffern nur abstrakt erwähnt. Der praktische Punkt ist aber: **Ohne wirksame Bestellung war die Person in der Vergangenheit nicht rückwirkend „echter“ WEG-Verwalter.** Ein später unterschriebener Vertrag ändert das nicht. ## Was rückwirkend möglich ist – und was nicht **Möglich:** Die Gemeinschaft kann nachträglich vereinbaren, dass für bereits erbrachte Verwaltungsleistungen eine Vergütung geschuldet ist oder dass ein Vertrag „ab dem 1. Januar“ gelten soll. **Nicht möglich:** Die Gemeinschaft kann damit **nicht rückwirkend die gesetzliche Verwalterstellung erzeugen**. Genau darauf weist auch die Rechtsprechungsübersicht des DAV hin: Ein faktischer Verwalter kann **nicht rückwirkend bestellt** werden. ([mietrecht-dav.de](https://www.mietrecht-dav.de/dateien/WEG-Rechtssprechung-08-2020.pdf)) ## Praktische Folge Das ist wichtig, weil daran oft mehr hängt als nur Honorar: - Vertretungsmacht der Gemeinschaft - Wirksamkeit bestimmter Handlungen - Haftungsfragen - Laufzeitgrenzen des Verwaltervertrags Der BGH trennt Bestellung und Vertrag seit langem klar voneinander; auch die Laufzeit des Verwaltervertrags ist an die gesetzlichen Grenzen der Bestellung gekoppelt. ([datenbank.nwb.de](https://datenbank.nwb.de/Dokument/215561/)) ## Klare Bewertung **Wenn ihr einen Zeitraum ohne wirksame Bestellung habt, löst ein rückwirkender Verwaltervertrag dieses Problem nicht sauber.** Er kann nur das Innenverhältnis teilweise ordnen. Für die Vergangenheit bleibt dann oft nur eine Abrechnung über tatsächlich erbrachte Leistungen oder ein Bereicherungs-/Vergütungsansatz, aber keine rückwirkende „Legalisierung“ der Verwalterstellung. Quelle zur Einordnung des Verwaltervertrags als eigenes Rechtsverhältnis der Gemeinschaft: https://www.haufe.de/id/beitrag/verwaltervertrag-wemog-12-mit-wem-wird-der-vertrag-geschlossen-HI12144946.html Rechtsprechungshinweis zur fehlenden rückwirkenden Bestellung: https://www.mietrecht-dav.de/dateien/WEG-Rechtssprechung-08-2020.pdf **Kurz gesagt: Rückwirkender Vertrag ja, rückwirkende Verwalterbestellung nein.**
Verwandte Fragen
Kann ein bestehender Verwaltervertrag in der WEG ohne Tagesordnungspunkt durch Beschluss aufgehoben werden?
Nein – ein solcher Beschluss ist grundsätzlich nicht nichtig, aber regelmäßig anfechtbar. Fehlt der Punkt in der Tagesordnung, kann die Gemeinschaft den Verwaltervertrag zwar fak...
Für welchen Zeitraum ist ein Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG tätig, wenn kein Zeitraum beschlossen wurde?
Ohne ausdrücklichen Beschluss zur Amtsdauer sind Verwaltungsbeiräte im WEG grundsätzlich auf unbestimmte Zeit bestellt und bleiben im Amt, bis sie abberufen werden oder ihr Amt anderwei...
Wer vertritt nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG ohne Verwalter die Wohnungseigentümer und wie?
Ohne Verwalter vertreten nicht einzelne Eigentümer, sondern alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gemeinsam als Gesamtvertreter. Das bedeutet praktisch: Für Erklärungen, Vertr&a...
Wer vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 9b WEG?
Grundsätzlich vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber dem Verwalter selbst vertritt aber nicht er sich s...
Ist eine rückwirkende Bestellung als Verwalter nach § 26 WEG möglich?
Eine rückwirkende Bestellung zum Verwalter nach § 26 WEG ist im Regelfall nicht wirksam; zulässig ist nur eine Bestellung für die Zukunft. Praktisch heißt das: Für die &...