Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die sich selbst verwaltet (also ohne externen, professionellen Verwalter), besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Vermögensschadenhaftpfl... [mehr]
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist es grundsätzlich sehr schwierig, einen Eigentümer gegen seinen Willen aus der Gemeinschaft zu entfernen. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht nur in extremen Ausnahmefällen die Möglichkeit vor, einem Eigentümer das Wohnungseigentum zu entziehen. **Juristische Möglichkeit: Entziehung des Wohnungseigentums (§ 17 WEG)** Nach § 17 WEG kann die Entziehung des Wohnungseigentums verlangt werden, wenn ein Eigentümer sich so schwerwiegend vertragswidrig verhält, dass den anderen Eigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Typische Gründe sind z.B.: - **Wiederholte, erhebliche Pflichtverletzungen** (z.B. massive Störung des Hausfriedens, Beleidigungen, Bedrohungen, schwere Zahlungsrückstände) - **Verletzung der Rücksichtnahmepflicht** in besonders gravierender Weise **Vorgehen:** 1. **Beschluss der Eigentümerversammlung:** Die Entziehung muss von der Eigentümerversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. 2. **Abmahnung:** In der Regel ist eine vorherige Abmahnung des betreffenden Eigentümers erforderlich. 3. **Klage:** Nach dem Beschluss muss die Entziehung gerichtlich durchgesetzt werden. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. **Wichtige Hinweise:** - Die Hürden für eine Entziehung sind sehr hoch. Bloße Konflikte oder Meinungsverschiedenheiten reichen nicht aus. - Es muss ein schwerwiegendes, wiederholtes Fehlverhalten vorliegen, das die Gemeinschaft unzumutbar belastet. - Die Entziehung ist immer die „ultima ratio“ (letztes Mittel). **Fazit:** Eine Entfernung eines Eigentümers aus der WEG ist nur in extremen Ausnahmefällen über die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG möglich. In der Praxis ist dies selten und mit hohen rechtlichen Hürden verbunden. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__17.html) oder bei [Haus & Grund](https://www.hausundgrund.de/wohnungseigentum/entziehung-des-wohnungseigentums).
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Hier ist ein Beispiel für eine höfliche und klare Erinnerung per E-Mail: --- Betreff: Erinnerung: Kein Übernachten auf dem Parkplatz gestattet Sehr geehrte Eigentümerinnen und E... [mehr]