Muss eine Abmahnung an einen Mieter eigenhändig oder qualifiziert elektronisch signiert werden? Nach welchen Normen richtet sich das?

Antwort

Eine Abmahnung an einen Mieter muss nicht zwingend eigenhändig unterschrieben oder qualifiziert elektronisch signiert werden. Es genügt in der Regel eine einfache Unterschrift des Vermieters. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 543 und 569, die sich mit der Kündigung von Mietverhältnissen und den Voraussetzungen für eine Abmahnung befassen. Die Formvorschriften für die Abmahnung selbst sind nicht so streng wie bei einer Kündigung. Eine schriftliche Abmahnung ist jedoch empfehlenswert, um einen Nachweis über die erfolgte Abmahnung zu haben. Bei der Verwendung elektronischer Kommunikation sollte darauf geachtet werden, dass der Mieter die Abmahnung auch tatsächlich erhält. Für eine qualifizierte elektronische Signatur gelten die Vorschriften des Gesetzes über elektronische Signaturen (SigG) und der eIDAS-Verordnung, die jedoch in diesem Kontext nicht zwingend erforderlich sind.

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