Gelten tierärztliche Behandlungen steuerlich als haushaltsnahe Leistungen?

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Tierärztliche Behandlungen gelten in der Regel **nicht** als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG (Einkommensteuergesetz). Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden und im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden, wie z.B. Reinigung, Gartenarbeit oder Kinderbetreuung. Tierärztliche Leistungen sind jedoch medizinische Dienstleistungen, die in der Regel nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen, selbst wenn sie im Haushalt (z.B. Hausbesuch des Tierarztes) erbracht werden. Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 03.09.2015, VI R 13/15) sehen tierärztliche Behandlungen nicht als begünstigt an, da sie nicht typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst durchgeführt werden können. **Ausnahme:** Dienstleistungen wie das Ausführen, Füttern oder die Pflege von Haustieren (z.B. durch einen Tiersitter) können als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden, sofern sie im Haushalt oder auf dem Grundstück stattfinden. **Fazit:** Tierärztliche Behandlungen sind steuerlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar. Dienstleistungen rund um die Betreuung und Pflege von Haustieren hingegen können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesfinanzministerium](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Haushaltsnahe_Dienstleistungen/haushaltsnahe-dienstleistungen.html).

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