Ist die Abfrage zusätzlicher Daten für Leadqualifizierung beim Newsletter erlaubt, wenn sie an einen Whitepaper-Download gekoppelt ist?

Antwort

Die Abfrage zusätzlicher Daten im Rahmen der Leadqualifizierung – etwa bei der Anmeldung zu einem Newsletter, der mit einem Whitepaper-Download gekoppelt ist – ist grundsätzlich möglich, aber an rechtliche Vorgaben gebunden, insbesondere an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). **Wichtige Punkte dabei:** 1. **Datenminimierung:** Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Für einen Newsletter ist in der Regel nur die E-Mail-Adresse zwingend notwendig. Weitere Angaben (z.B. Name, Firma, Telefonnummer) dürfen nur abgefragt werden, wenn sie für den Zweck (z.B. Leadqualifizierung) tatsächlich erforderlich sind. 2. **Kopplungsverbot:** Die Einwilligung in die Verarbeitung zusätzlicher Daten darf nicht an den Erhalt des Whitepapers oder des Newsletters gekoppelt werden, wenn diese Daten für die Bereitstellung des Whitepapers oder des Newsletters nicht notwendig sind. Das bedeutet: Möchtest du mehr Daten als die E-Mail-Adresse abfragen, muss dies freiwillig und getrennt erfolgen. 3. **Transparenz und Einwilligung:** Die betroffene Person muss klar und verständlich darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden. Für die Nutzung der Daten zur Leadqualifizierung (z.B. für spätere Kontaktaufnahme zu Werbezwecken) ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. **Fazit:** Die Abfrage zusätzlicher Daten ist zulässig, wenn sie für den Zweck erforderlich ist und die Nutzer:innen transparent informiert werden sowie freiwillig einwilligen. Eine Kopplung des Whitepaper-Downloads an die Angabe nicht erforderlicher Daten ist jedoch problematisch und kann gegen die DSGVO verstoßen. **Weitere Informationen:** - [Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190523_oh_telemedien.pdf) - [DSGVO – Art. 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten](https://dsgvo-gesetz.de/art-5-dsgvo/) Im Zweifel empfiehlt sich eine datenschutzrechtliche Beratung.

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