In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erkl&aum... [mehr]
Der Unterschied zwischen „fahrlässig“ und „vorsätzlich“ bezieht sich auf das Verhalten und die Absicht einer Person: - **Fahrlässig** bedeutet, dass jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, also unabsichtlich oder aus Nachlässigkeit handelt. Beispiel: Ein Arbeitgeber übersieht versehentlich, dass er die Sozialabgaben vom Gehalt abführen muss, und behält sie deshalb ein. - **Vorsätzlich** bedeutet, dass jemand mit Absicht handelt, also bewusst und gewollt. Beispiel: Ein Arbeitgeber weiß genau, dass er die Sozialabgaben abführen muss, behält das Geld aber absichtlich ein, um es für andere Zwecke zu verwenden. **Bei der Gehaltsabrechnung und den Sozialabgaben:** Wenn ein Arbeitgeber die Sozialabgaben einbehält, aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, ist das ein Verstoß gegen das Gesetz. Ob dies fahrlässig oder vorsätzlich geschieht, ist für die rechtlichen Folgen entscheidend: - **Fahrlässig:** Es kann zu Bußgeldern und Nachzahlungen kommen. - **Vorsätzlich:** Es handelt sich um eine Straftat (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB), die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Mehr Informationen dazu findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber/Beitragseinzug/Beitragseinzug_node.html).
In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erkl&aum... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag (Summe X) einbehält und dem Arbeitnehmer mitteilt, dass dies für Sozialabgaben sei, den Betrag aber tatsächlich n... [mehr]
Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst und gewollt handelt, also weiß, dass er die Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt. Es... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern mitteilt, dass er 24.000 € an Sozialabgaben einbehält, diese Beträge aber tatsächlich nicht an die Sozialversicherungsträger abführ... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber in der Lohnabrechnung Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ausweist, diese aber nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger... [mehr]