Darf das Personal an der Pforte bei den Betriebsratswahlen mitwählen?

Antwort

Ob die Mitarbeitenden der Pforte bei den Betriebsratswahlen mitwählen dürfen, hängt davon ab, ob sie wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind. **Grundsätzlich gilt:** Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Dazu zählen auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende und Leiharbeitnehmer (sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden). Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. **Für die Mitarbeitenden der Pforte bedeutet das:** - Sind sie beim Unternehmen als Arbeitnehmer angestellt (z.B. als Empfangsmitarbeiter, Pförtner, Sicherheitsdienstmitarbeiter im eigenen Betrieb), sind sie in der Regel wahlberechtigt. - Sind sie jedoch bei einem externen Sicherheitsdienstleister angestellt und nur im Rahmen eines Werkvertrags oder einer Dienstleistung im Betrieb tätig, sind sie nicht wahlberechtigt, da sie nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind. **Fazit:** Die Mitarbeitenden der Pforte dürfen mitwählen, wenn sie Arbeitnehmer des Betriebs sind und keine leitenden Angestellten. Bei externen Dienstleistern ist das nicht der Fall. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB)](https://www.dgb.de/themen/++co++b6e2e2e2-1b7a-11e8-9e6b-52540088cada) oder im [Betriebsverfassungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__7.html).

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