AN wird in der Probezeit am 15.05. zum 31.05. gekündigt, war aber ab dem 13.05. arbeitsunfähig, muss bis 31.05. oder darüber hinaus Lohn gezahlt werden?

Antwort

In Deutschland endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, in diesem Fall also am 31.05. Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, also bis zum 31.05. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch mehr auf Lohnzahlung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann jedoch gegebenenfalls Krankengeld von der Krankenkasse erhalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauert.

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