Muss eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schule und Wehrdienst pflichtig abgerechnet werden?

Antwort

Ja, eine kurzfristige Beschäftigung muss grundsätzlich auch zwischen Schule und Wehrdienst pflichtig abgerechnet werden. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie im Kalenderjahr nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauert und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Allerdings müssen Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abgeführt werden. Es ist wichtig, die genauen Regelungen und Ausnahmen zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

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