Wie erstelle ich eine Rechnung an einen Kunden im Drittland mit Leistungsort Deutschland?

Antwort

Wenn du eine Rechnung an einen Kunden im Drittland (außerhalb der EU) stellst, der Leistungsort jedoch in Deutschland liegt, gelten besondere umsatzsteuerliche Regelungen. Hier die wichtigsten Punkte, die du beachten solltest: **1. Leistungsart feststellen:** Zunächst musst du klären, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Art der Leistung. **2. Leistungsort:** Da der Leistungsort in Deutschland liegt, ist die Leistung grundsätzlich in Deutschland steuerbar. **3. Umsatzsteuer:** - **Lieferungen:** Wenn du eine Ware an einen Kunden im Drittland verkaufst und die Ware aus Deutschland ins Drittland gelangt, handelt es sich in der Regel um eine Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG), die unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei ist. - **Sonstige Leistungen:** Bei Dienstleistungen kommt es auf die genaue Art der Leistung an. Viele Dienstleistungen an Unternehmer im Drittland sind am Empfängerort steuerbar (§ 3a UStG). Ist der Leistungsort aber in Deutschland, ist die Leistung in Deutschland steuerpflichtig. **4. Rechnungspflichtangaben:** Deine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: - Vollständiger Name und Anschrift von dir und dem Kunden - Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) - Ausstellungsdatum - Fortlaufende Rechnungsnummer - Leistungsbeschreibung (Art und Umfang) - Leistungsdatum - Entgelt und Steuerbetrag (bei Steuerpflicht) - Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung **5. Umsatzsteuer auf der Rechnung:** - Ist die Leistung in Deutschland steuerpflichtig, musst du die deutsche Umsatzsteuer ausweisen. - Ist die Leistung steuerfrei (z.B. Ausfuhrlieferung), musst du auf die Steuerbefreiung hinweisen, z.B. mit dem Satz: „Steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG.“ **6. Sprachliche Hinweise:** Bei Rechnungen ins Ausland empfiehlt sich ein englischer Zusatz, z.B. „VAT exempt export delivery according to § 4 No. 1a in conjunction with § 6 UStG.“ **7. Beispiel für einen Hinweis auf der Rechnung:** - Bei steuerpflichtiger Leistung: „Zzgl. 19 % Umsatzsteuer“ - Bei steuerfreier Ausfuhrlieferung: „Steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG.“ **8. Elektronische Rechnungen:** Auch elektronische Rechnungen sind zulässig, sofern sie alle Pflichtangaben enthalten. **Fazit:** Ob du Umsatzsteuer ausweisen musst, hängt davon ab, ob die Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist oder als Ausfuhrlieferung steuerfrei bleibt. Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater, da die Details je nach Einzelfall variieren können. **Weitere Informationen:** - [Bundesministerium der Finanzen – Umsatzsteuer bei Auslandsbeziehungen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-07-01-umsatzsteuer-auslandsbeziehungen.html) - [IHK – Rechnungsstellung ins Ausland](https://www.ihk.de/themen/international/auslandsmaerkte/rechnungsstellung-ins-ausland-4014926) Diese Hinweise gelten für Deutschland. Bei spezifischen Fragen zur Umsatzsteuer empfiehlt sich immer die Konsultation eines Steuerberaters.

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