Wie wird eine sonstige Leistung an einen Kunden im Drittland behandelt, wenn der Leistungsort in Deutschland liegt?

Antwort

Wenn eine sonstige Leistung (z.B. Beratungsleistung, Softwareüberlassung, etc.) an einen Kunden im Drittland (also außerhalb der EU) erbracht wird, ist für die umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend, wo der Leistungsort liegt. **Grundsatz:** Nach § 3a Abs. 2 UStG gilt bei Leistungen an Unternehmer (B2B) der Leistungsort grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt – also im Drittland. In diesem Fall wäre die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. **Ausnahme:** Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen der Leistungsort abweichend bestimmt wird, z.B. bei Grundstücksleistungen, Veranstaltungsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln usw. (§ 3a Abs. 3–8 UStG). **Dein Fall:** Du schreibst, der Lieferort (gemeint ist wohl der Leistungsort) sei in Deutschland. Das bedeutet, dass nach den speziellen Vorschriften der Leistungsort nicht im Drittland, sondern in Deutschland liegt. **Folge:** - Die Leistung ist in Deutschland steuerbar. - Es muss deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. - Auf der Rechnung muss die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden. - Der Hinweis auf eine Steuerbefreiung für Ausfuhrleistungen ist hier **nicht** zulässig, da die Leistung in Deutschland steuerbar ist. **Fazit:** Wenn der Leistungsort nach den Vorschriften des UStG in Deutschland liegt, ist die sonstige Leistung an den Kunden im Drittland in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Die Rechnung muss mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt werden. **Weitere Infos:** - [§ 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html) - [Informationen des Bundesfinanzministeriums zu Drittlandsgeschäften](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-12-16-umsatzsteuerliche-behandlung-von-leistungen-an-drittl%C3%A4nder.html) Für eine genaue Beurteilung empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater, da es viele Sonderfälle gibt.

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