Ja, es ist möglich, während des Bezugs von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Dabei gibt es jedoch einige wichtige Punkte zu b...
Ja, ein Bürgergeldempfänger darf grundsätzlich Versicherungsnehmer eines Fahrzeugs sein, das seinen Eltern gehört, auch wenn die Eltern alle Kosten des Fahrzeugs tragen. Allerdings gibt es dabei einige wichtige Punkte zu beachten: 1. **Eigentumsverhältnisse:** Das Fahrzeug muss tatsächlich im Eigentum der Eltern stehen (im Fahrzeugbrief eingetragen). Der Bürgergeldempfänger ist dann nur Versicherungsnehmer, nicht aber Halter oder Eigentümer. 2. **Versicherung:** Es ist rechtlich möglich, dass jemand Versicherungsnehmer ist, ohne Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs zu sein. Die Versicherung muss darüber korrekt informiert werden. 3. **Leistungen beim Bürgergeld:** Das Fahrzeug zählt nur dann nicht als Vermögen des Bürgergeldempfängers, wenn er weder Eigentümer noch Halter ist. Ist er Halter oder Eigentümer, könnte das Fahrzeug als Vermögen angerechnet werden. 4. **Kostenübernahme:** Wenn die Eltern nachweislich alle Kosten tragen (z. B. durch Kontoauszüge), wird dem Bürgergeldempfänger kein "Einkommen" oder "Vermögensvorteil" unterstellt. 5. **Meldepflicht:** Änderungen in den Vermögens- oder Einkommensverhältnissen müssen dem Jobcenter gemeldet werden. Es empfiehlt sich, die Konstellation offen zu legen, um Missverständnisse zu vermeiden. **Fazit:** Es ist möglich, aber es sollte klar dokumentiert sein, dass das Fahrzeug nicht dem Bürgergeldempfänger gehört und er keine wirtschaftlichen Vorteile daraus zieht. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem zuständigen Jobcenter. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/buergergeld) oder bei [frag-einen-anwalt.de](https://www.frag-einen-anwalt.de/).
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