Wie unterscheidet sich der Wortlaut von Art. 93 I Nr. 2 GG von § 76 I BVerfGG?

Antwort

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes (GG) und § 76 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) betreffen beide die abstrakte Normenkontrolle, unterscheiden sich jedoch im Wortlaut und teilweise im Inhalt. **Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG lautet:** „Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;“ **§ 76 Abs. 1 BVerfGG lautet:** „Antragsteller im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes können sein: 1. die Bundesregierung, 2. eine Landesregierung, 3. ein Viertel der Mitglieder des Bundestages.“ **Unterschiede im Wortlaut:** 1. **Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG** beschreibt die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts und die Art der Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, die zur abstrakten Normenkontrolle führen können. 2. **§ 76 Abs. 1 BVerfGG** konkretisiert, wer als Antragsteller auftreten kann, und wiederholt die Antragsteller aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG. **Zusammengefasst:** - Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG legt die grundsätzliche Zuständigkeit und die Art der Fälle fest. - § 76 Abs. 1 BVerfGG spezifiziert die Antragsteller, die im Grundgesetz genannt sind. Für weitere Informationen siehe: - [Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html) - [Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)](https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html)

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