Was besagt § 81a Abs. 1 AufenthG?

Antwort

§ 81a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Erteilung eines Aufenthaltstitels für bestimmte Gruppen von Personen, insbesondere für ausländische Studierende und Forschende. Der Paragraph legt fest, unter welchen Bedingungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, um den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut des Gesetzes ist es ratsam, die offizielle Gesetzesquelle oder juristische Datenbanken zu konsultieren.

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