Ja – vorgeschrieben ist nicht nur die normale Wartung, sondern zusätzlich ein ganzes Paket aus Prüf-, Notruf- und Betriebsmaßnahmen. Für Aufzüge in Mehrfamilienhäu...
Wie kann sich ein Vermieter gegen Sperrmüll im Keller und auf dem Grundstück wehren?
Antwort vomDer Vermieter kann sich zivilrechtlich und praktisch in mehreren Stufen wehren: 1. **Dokumentieren** Ablagerungen mit Datum, Fotos, Zeugen und Ort festhalten. 2. **Hausordnung / Mietvertrag prüfen** Meist ist das Abstellen von Sperrmüll in Gemeinschaftsflächen verboten. Das stärkt die Position des Vermieters. 3. **Schriftliche Aufforderung an die Mieter** Die verantwortlichen Mieter zur **sofortigen Beseitigung** und zur künftigen Unterlassung auffordern, mit **klarer Frist**. 4. **Abmahnung** Bei Verstoß kann der Vermieter den betreffenden Mieter **abmahnen**. Das ist wichtig als Vorstufe weiterer Maßnahmen. 5. **Entsorgung auf Kosten des Verursachers** Ist der Verursacher bekannt und reagiert nicht, kann der Vermieter entsorgen lassen und **Schadensersatz bzw. Kostenerstattung** verlangen. 6. **Unterlassungsanspruch** Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter solche Ablagerungen künftig unterlässt. 7. **Kündigung bei beharrlichem Verhalten** Bei wiederholten oder schweren Verstößen kommt nach vorheriger Abmahnung auch eine **ordentliche**, in gravierenden Fällen unter Umständen sogar **fristlose Kündigung** in Betracht. 8. **Unbekannter Verursacher** Ist nicht feststellbar, wer den Sperrmüll abgestellt hat, ist die Lage schwieriger. Dann bleiben meist: - allgemeiner Aushang / Rundschreiben, - Verschärfung der Hausordnung, - Kontrolle der Gemeinschaftsflächen, - Entsorgung zunächst durch den Vermieter. Eine Umlage der Kosten auf alle Mieter ist **nicht ohne Weiteres** möglich; das hängt von Mietvertrag und Kostenart ab. 9. **Öffentlich-rechtliche Seite** Je nach Gemeinde kann illegale Müllablagerung auch ordnungswidrig sein. Dann kann das **Ordnungsamt** eingeschaltet werden. Kurz: **Abmahnen, Beseitigung verlangen, Kosten beim Verursacher geltend machen und bei Wiederholung kündigungsrechtlich vorgehen.** Ist der Täter unbekannt, ist vor allem saubere Dokumentation entscheidend.
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