Nein. Mit Beginn des Mietverhältnisses steht dir das alleinige Hausrecht zu, und der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel ohne deine ausdrückliche Zustimmung behalten oder die Wohnun...
Darf der Vermieter persönliche Daten von Notfall-Schlüsselinhabern verlangen?
Antwort vom**Nein. Der Vermieter darf nicht pauschal „vollständige persönliche Informationen“ über Dritte verlangen, die nur für einen Notfall einen Ersatzschlüssel haben sollen; zulässig wären allenfalls die Daten, die für einen konkreten legitimen Zweck wirklich notwendig sind.** ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU)) ## Entscheidend ist der Unterschied zwischen „nützlich“ und „erforderlich“ Nach der DSGVO müssen personenbezogene Daten zweckgebunden und auf das notwendige Maß beschränkt sein. Genau das ist der Kern: Ein Vermieter braucht nicht automatisch Geburtsdatum, Ausweisdaten, Arbeitgeber oder ähnliche Vollangaben einer dritten Person, nur weil diese im Notfall einen Schlüssel hat. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU)) Für einen echten Notfallzweck wäre maximal denkbar, dass der Vermieter wissen darf, **ob** es eine erreichbare Kontaktperson gibt und eventuell **wie** sie im Notfall kontaktiert werden kann. Schon darüber hinaus wird es schnell unverhältnismäßig. Eine generelle Pflicht des Mieters, dem Vermieter die kompletten Personendaten eines Schlüsselinhabers offenzulegen, ergibt sich aus dem Mietrecht nicht. § 540 BGB betrifft die Überlassung des Gebrauchs an Dritte, also etwa Untervermietung oder Mitbenutzung, nicht bloß die Verwahrung eines Ersatzschlüssels. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html)) ## Was der Vermieter in der Praxis meist nicht verlangen kann Unzulässig oder jedenfalls regelmäßig nicht erforderlich sind typischerweise: - Ausweiskopie - Geburtsdatum - Arbeitgeber - private Zusatzdaten ohne Bezug zum Notfall - „vollständige Personalien“ ohne klare Begründung - Daten einer Person, die der Vermieter gar nicht selbst kontaktieren muss Der wichtige Punkt, den viele übersehen: Der Ersatzschlüsselinhaber wird dadurch **nicht** automatisch zu einer mietrechtlich relevanten Person wie Mitmieter, Bewohner oder Untermieter. Genau deshalb ist die Datenerhebung viel enger begrenzt als Vermieter oft annehmen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html)) ## Wann eine Anfrage ausnahmsweise eher vertretbar sein kann Anders kann es liegen, wenn es einen **konkret geregelten Notfallprozess** gibt, etwa in einer betreuten Wohnform oder bei einer ausdrücklich vereinbarten Schlüsselhinterlegung. Dann können einzelne Kontaktdaten eher begründbar sein. Aber auch dann gilt: nur das Minimum. Die DSGVO verlangt Datenminimierung, nicht „vorsorglich alles sammeln“. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU)) ## Praktische Konsequenz Wenn der Vermieter „vollständige persönliche Informationen“ fordert, ist das in Deutschland in aller Regel **zu weitgehend**. Zulässig wäre höchstens eine eng begrenzte Notfallangabe, etwa Name und Telefonnummer einer Kontaktperson, sofern dafür überhaupt ein nachvollziehbarer Anlass besteht. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU)) Wenn der Vermieter mehr verlangt, ist die sachlich richtige Antwort: **ohne konkrete Rechtsgrundlage und ohne Erforderlichkeit keine Pflicht zur Herausgabe dieser Daten.** ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU))
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