Hat eine Impfhelferin nur Datenschutzpflicht oder auch gesetzliche Schweigepflicht?

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**Nein. Eine Impfhelferin hat nicht nur Datenschutzpflicht; sie kann je nach Rolle auch einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung „Impfhelferin“, sondern ob sie als mitwirkende Person oder Gehilfin im medizinischen Bereich Zugang zu Patientengeheimnissen hat.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html)) ## Der entscheidende Unterschied **Datenschutzpflicht** bedeutet: Personenbezogene Daten dürfen nur rechtmäßig verarbeitet, weitergegeben und gesichert werden. **Gesetzliche Schweigepflicht** bedeutet: Bestimmte Geheimnisse dürfen nicht unbefugt offenbart werden; ein Verstoß kann sogar strafbar sein. Für Gesundheitsdaten ist das besonders relevant, weil sie zu den sensibelsten Daten gehören. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html)) ## Warum eine Impfhelferin trotzdem unter § 203 StGB fallen kann § 203 StGB erfasst nicht nur Ärzte selbst. Die Norm bezieht ausdrücklich auch **berufsmäßig tätige Gehilfen** und andere **mitwirkende Personen** ein, wenn ihnen Geheimnisse im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt werden; unbefugtes Offenbaren ist dann strafbar. Das heißt praktisch: Wer im Impfzentrum Anamnesebögen sieht, Aufklärungsgespräche organisatorisch begleitet, Impfdaten erfasst oder Zugang zu Gesundheitsangaben hat, ist regelmäßig nicht bloß „datenschutzrechtlich“, sondern auch **strafrechtlich zur Verschwiegenheit** verpflichtet. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html)) ## Was eher nicht reicht Nicht jede Hilfstätigkeit löst automatisch § 203 StGB aus. Wer rein organisatorisch arbeitet und **keinen Zugang zu Gesundheitsgeheimnissen** hat, unterliegt sicher dem Datenschutz und arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflichten, aber nicht zwingend der strafrechtlichen Schweigepflicht. Genau hier liegt der häufige Denkfehler: **Nicht der Jobtitel entscheidet, sondern der tatsächliche Zugriff auf Patientengeheimnisse.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html)) ## Praktische Folge Sobald eine Impfhelferin Namen mit Impfstatus, Vorerkrankungen, Aufklärungsangaben oder Dokumentationsdaten einer konkreten Person kennt, sollte man rechtlich von einer strengen Vertraulichkeit ausgehen. Im Zweifel ist die Aussage „nur Datenschutz, keine Schweigepflicht“ deshalb **zu pauschal und meist falsch**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html))

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