Wenn die Kamera des Nachbarn dich oder dein Auto außerhalb seines eigenen Grundstücks mitfilmt, ist das in Deutschland meist unzulässig – und du kannst verlangen, dass die Erfass...
Kann eine datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden?
Antwort vom**Ja. Eine Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO ist grundsätzlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar; die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt aber rechtmäßig.** ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?VonAbsatz=1&VonArtikel=6&uri=CELEX%3A32016R0679)) Entscheidend ist der zweite Halbsatz: Der Widerruf wirkt **nicht rückwirkend**, sondern beendet nur die weitere Verarbeitung auf Basis dieser Einwilligung. Genau das sagt Art. 7 Abs. 3 DSGVO ausdrücklich, und die Datenschutzaufsichtsbehörden formulieren es ebenso als „für die Zukunft widerruflich“. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?VonAbsatz=1&VonArtikel=6&uri=CELEX%3A32016R0679)) ## Was daraus praktisch folgt Stützt sich eine Verarbeitung **nur** auf die Einwilligung, darf sie nach dem Widerruf grundsätzlich nicht weitergeführt werden. Gibt es dagegen **eine andere tragfähige Rechtsgrundlage**, kann die Verarbeitung im Einzelfall trotzdem zulässig bleiben; fehlt eine solche, kommt regelmäßig auch ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO in Betracht. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A62021CJ0129_SUM)) Wichtig ist außerdem: Der Widerruf muss **so einfach wie die Erteilung** der Einwilligung sein, und über dieses Recht muss **vorher** informiert werden. Das ist kein bloßer Formalpunkt, sondern ein Kernmerkmal wirksamer Einwilligung. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A62021CJ0129_SUM)) Ein häufiger Fehler ist die Formulierung, der Widerruf „könne ausgeschlossen“ oder „vertraglich erschwert“ werden. Das widerspricht dem Grundgedanken der DSGVO. Gerade die jederzeitige Widerruflichkeit ist Ausdruck der Freiwilligkeit der Einwilligung. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021XC1229%2804%29))
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