Ja. Bei Aufzügen muss die erfolgte Prüfung dokumentiert werden, und zusätzlich muss im Fahrkorb sichtbar vermerkt sein, wann die nächste wiederkehrende Prüfung fällig ist...
Welche Wartungsarbeiten an Liften in Mehrfamilienhäusern sind vorgeschrieben?
Antwort vom**Ja – vorgeschrieben ist nicht nur die normale Wartung, sondern zusätzlich ein ganzes Paket aus Prüf-, Notruf- und Betriebsmaßnahmen. Für Aufzüge in Mehrfamilienhäusern ist der entscheidende Punkt: Ein Wartungsvertrag allein erfüllt die Pflichten des Betreibers nicht.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/anhang_2.html)) ## Was zusätzlich zur Wartung vorgeschrieben ist Neben der laufenden Instandhaltung müssen Aufzüge regelmäßig von einer **zugelassenen Überwachungsstelle** geprüft werden, also typischerweise TÜV, DEKRA oder eine andere ZÜS. Die wichtigste Pflicht ist die **Hauptprüfung**; ihre Frist darf **zwei Jahre nicht überschreiten**. Diese Prüfung umfasst auch die sicherheitsrelevanten Teile der elektrischen Anlage, soweit das für den sicheren Betrieb nötig ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/anhang_2.html)) Zwischen zwei Hauptprüfungen ist zusätzlich eine **Zwischenprüfung** erforderlich. Das ist in vielen kurzen Online-Antworten der Punkt, der fehlt: Betreiber denken oft an „alle zwei Jahre TÜV“, tatsächlich liegt dazwischen noch eine weitere vorgeschriebene Prüfung. ([tuvsud.com](https://www.tuvsud.com/de-de/indust-re/betriebssicherheitsverordnung-info/betriebssicherheitsverordnung-aufzug)) Wenn am Aufzug **prüfpflichtige Änderungen** vorgenommen werden, ist außerdem vor der Wiederinbetriebnahme erneut eine Prüfung durch eine ZÜS vorgeschrieben. Das betrifft nicht jede Kleinreparatur, aber sicherheitsrelevante Änderungen schon. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/anhang_2.html)) ## Was oft übersehen wird Ein Aufzug muss über ein **funktionierendes Zweiwege-Kommunikationssystem** verfügen, damit eingeschlossene Personen einen Notdienst erreichen können. Ältere Anlagen mussten entsprechend nachgerüstet werden. Ohne funktionierenden Notruf ist der Betrieb rechtlich und praktisch hochproblematisch. ([dguv.de](https://www.dguv.de/fb-holzundmetall/sg/sg_smsa/aufzuege/faq/index.jsp)) Dazu kommt ein **Notfallplan**. Der Betreiber muss ihn erstellen und dem Notdienst vor Inbetriebnahme zur Verfügung stellen. Darin müssen auch die Personen benannt sein, die eine Befreiung Eingeschlossener tatsächlich durchführen können. ([baua.de](https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Maschinen-und-Betriebssicherheit/Anlagen-und-Betriebssicherheit/FAQ/06FAQ)) Ebenfalls relevant ist die **Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle** im Betrieb. Die TRBS 3121 ordnet diese Verantwortung dem Betreiber zu; das ist keine TÜV-Prüfung, sondern eine laufende Betreiberpflicht. Genau hier liegt in der Praxis oft die Lücke zwischen „Wartungsfirma vorhanden“ und „Pflichten vollständig erfüllt“. ([baua.de](https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Maschinen-und-Betriebssicherheit/Anlagen-und-Betriebssicherheit/FAQ/14FAQ.html)) ## Praktisch heißt das für ein Mehrfamilienhaus Wenn du einen Aufzug in einem Wohnhaus betreibst, brauchst du in der Praxis mindestens: - laufende **Wartung/Instandhaltung** - **Hauptprüfung** durch eine ZÜS - **Zwischenprüfung** zwischen den Hauptprüfungen - funktionierenden **Notruf** - **Notfallplan** und geregelte Personenbefreiung - betriebliche **Sicht- und Funktionskontrollen** - zusätzliche Prüfung nach **wesentlichen bzw. prüfpflichtigen Änderungen** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/anhang_2.html)) ## Wichtiger Unterschied „Wartung“ und „Prüfung“ sind rechtlich nicht dasselbe. Wartung hält den Aufzug funktionsfähig; die vorgeschriebenen Prüfungen kontrollieren unabhängig, ob er **sicher betrieben werden darf**. Wer nur einen Wartungsvertrag hat, aber Prüfintervalle, Notruf oder Notfallplan nicht sauber organisiert, erfüllt die Betreiberpflichten nicht vollständig. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/anhang_2.html))
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