Urteile zur unwirksamen außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung trotz Abmahnung

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In der Rechtsprechung gibt es mehrere Urteile, in denen eine außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung trotz vorheriger Abmahnung als unwirksam angesehen wurde. Hier sind einige Beispiele: 1. **Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 10. Dezember 2009 – 2 AZR 1000/08: In diesem Fall wurde die Kündigung für unwirksam erklärt, da die Vorfälle nicht schwerwiegend genug waren, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 2. **BAG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 2 AZR 541/08**: Hier wurde die Kündigung ebenfalls für unwirksam erklärt, weil die Abmahnung nicht ausreichend konkret war und die Vorwürfe nicht ausreichend belegt werden konnten. 3. **Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2011 – 6 Sa 1034/10**: In diesem Fall wurde die Kündigung als unverhältnismäßig angesehen, da der Arbeitgeber nicht alle milderen Mittel ausgeschöpft hatte. Diese Urteile verdeutlichen, dass eine außerordentliche Kündigung in Fällen sexueller Belästigung nicht automatisch wirksam ist, wenn die Abmahnung nicht ausreichend begründet oder die Vorfälle nicht schwerwiegend genug sind. Es ist wichtig, die genauen Umstände und die rechtlichen Grundlagen im Einzelfall zu betrachten.

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