Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nachkommt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen (§ 802g ZPO). Das bedeutet konkret: 1. **Antrag stellen:** Der Gläubiger muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen. 2. **Haftbefehl:** Das Gericht erlässt den Haftbefehl, wenn der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Auskunft verweigert. 3. **Durchsetzung:** Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner dann festnehmen und zur Abgabe der Vermögensauskunft zwingen. Die Haft dient ausschließlich dem Zweck, die Auskunft zu erzwingen, und ist keine Strafe. 4. **Haftdauer:** Die Haft kann bis zu sechs Monate dauern, endet aber sofort, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt. Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext: [§ 802g ZPO – Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802g.html).