Wie wird eine neue Anschrift des Schuldners beim Vollstreckungsbescheid berücksichtigt?

Antwort

Ein Vollstreckungsbescheid wird grundsätzlich mit den Daten erlassen, die im Mahnverfahren angegeben wurden – also mit der zum Zeitpunkt des Antrags bekannten Anschrift des Schuldners. Ändert sich die Anschrift des Schuldners nach Erlass des Vollstreckungsbescheids, bleibt der ursprüngliche Bescheid formal unverändert; die neue Anschrift wird nicht automatisch in den bestehenden Vollstreckungsbescheid übernommen. Für die Zwangsvollstreckung ist jedoch die aktuelle Anschrift des Schuldners wichtig. Der Gläubiger muss dem Gerichtsvollzieher die neue Anschrift mitteilen, damit die Zustellung und Vollstreckung an der richtigen Adresse erfolgen kann. Der Gerichtsvollzieher prüft die Anschrift nicht selbst, sondern verlässt sich auf die Angaben des Gläubigers. Zusammengefasst: - Die im Vollstreckungsbescheid angegebene Anschrift bleibt bestehen. - Für die Vollstreckung kann und sollte die aktuelle Anschrift des Schuldners dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt werden. - Eine formale Änderung des Vollstreckungsbescheids ist in der Regel nicht erforderlich, solange die Person eindeutig identifizierbar ist. Weitere Informationen findest du z.B. auf den Seiten des [Bundesministeriums der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus_themen/mahnverfahren/mahnverfahren_node.html).

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