Ein Versäumnisurteil und ein Vollstreckungsbescheid sind zwei unterschiedliche Instrumente im deutschen Zivilprozessrecht, die jeweils auf unterschiedlichen Wegen ergehen: - **Versäumnisurt... [mehr]
Ein Vollstreckungsbescheid wird grundsätzlich mit den Daten erlassen, die im Mahnverfahren angegeben wurden – also mit der zum Zeitpunkt des Antrags bekannten Anschrift des Schuldners. Ändert sich die Anschrift des Schuldners nach Erlass des Vollstreckungsbescheids, bleibt der ursprüngliche Bescheid formal unverändert; die neue Anschrift wird nicht automatisch in den bestehenden Vollstreckungsbescheid übernommen. Für die Zwangsvollstreckung ist jedoch die aktuelle Anschrift des Schuldners wichtig. Der Gläubiger muss dem Gerichtsvollzieher die neue Anschrift mitteilen, damit die Zustellung und Vollstreckung an der richtigen Adresse erfolgen kann. Der Gerichtsvollzieher prüft die Anschrift nicht selbst, sondern verlässt sich auf die Angaben des Gläubigers. Zusammengefasst: - Die im Vollstreckungsbescheid angegebene Anschrift bleibt bestehen. - Für die Vollstreckung kann und sollte die aktuelle Anschrift des Schuldners dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt werden. - Eine formale Änderung des Vollstreckungsbescheids ist in der Regel nicht erforderlich, solange die Person eindeutig identifizierbar ist. Weitere Informationen findest du z.B. auf den Seiten des [Bundesministeriums der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus_themen/mahnverfahren/mahnverfahren_node.html).
Ein Versäumnisurteil und ein Vollstreckungsbescheid sind zwei unterschiedliche Instrumente im deutschen Zivilprozessrecht, die jeweils auf unterschiedlichen Wegen ergehen: - **Versäumnisurt... [mehr]
Ein förmliches Anschreiben zur Zusendung eines Vollstreckungsbescheides an den Betroffenen sollte sachlich, klar und höflich formuliert sein. Hier ein Mustertext, den du anpassen kannst: --... [mehr]
Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nachkommt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein... [mehr]