Muss der Schuldner in einem Regelinsolvenzverfahren vom Amtsgericht über eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung unterrichtet werden?

Antwort

Ja, der Schuldner muss in einem Regelinsolvenzverfahren über Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung unterrichtet werden. Diese Forderungen sind von besonderer Bedeutung, da sie gemäß § 302 InsO (Insolvenzordnung) nicht von der Restschuldbreiung erfasst werden. Das bedeutet, dass der Schuldner diese Forderungen auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin begleichen muss. Daher ist es wichtig, dass der Schuldner über solche Forderungen informiert wird.

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