Warum darf nur der Schuldner die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren bestreiten?

Antwort

Im Insolvenzverfahren hat der Schuldner das Recht, Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu bestreiten, weil diese Forderungen eine besondere rechtliche Bedeutung haben. Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, was bedeutet, dass der Schuldner auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für diese Forderungen haften würde. Der Gesetzgeber hat dem Schuldner dieses Bestreitungsrecht eingeräumt, um sicherzustellen, dass nur tatsächlich berechtigte Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung anerkannt werden. Dies schützt den Schuldner vor unberechtigten Forderungen, die ihn auch nach der Restschuldbefreiung belasten könnten. Die Gläubiger haben hingegen die Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens anzumelden und zu begründen. Der Insolvenzverwalter prüft diese Forderungen und kann sie ebenfalls bestreiten, wenn er Zweifel an ihrer Berechtigung hat.

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