Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]
Die Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Vereinseigentum im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich in § 985 BGB. Dieser Paragraph regelt das Herausgaberecht des Eigentümers gegenüber dem Besitzer. Demnach kann der Eigentümer von einem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, es sei denn, der Besitzer kann ein Recht zum Besitz geltend machen. Zusätzlich können auch die Vorschriften über die Eigentumsverhältnisse und die Regelungen zu den Rechten und Pflichten von Mitgliedern eines Vereins relevant sein, insbesondere in den §§ 21 ff. BGB, die die rechtlichen Grundlagen von Vereinen behandeln.
Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]