Von wem wird eine Transperson von der Polizei durchsucht?

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Eine Transperson kann von der Polizei grundsätzlich wie jede andere Person durchsucht werden, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt (z. B. zur Gefahrenabwehr oder im Rahmen einer Strafverfolgung). Dabei gilt in Deutschland: Die Durchsuchung soll grundsätzlich von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden (§ 81d StPO, § 23 Abs. 1 Satz 4 BPolG). Für Transpersonen bedeutet das: Maßgeblich ist in der Regel das vom Betroffenen gelebte und gewünschte Geschlecht, nicht zwingend das im Ausweis eingetragene. Die Polizei sollte die Wünsche der betroffenen Person respektieren und nach Möglichkeit eine Beamtin oder einen Beamten des gewünschten Geschlechts mit der Durchsuchung beauftragen. In der Praxis kann es aber zu Unsicherheiten kommen, insbesondere wenn das amtliche Geschlecht und das gelebte Geschlecht voneinander abweichen. Im Zweifel sollte die betroffene Person der Polizei mitteilen, von wem sie durchsucht werden möchte. Die Polizei ist angehalten, dies zu berücksichtigen, soweit es möglich und zumutbar ist. Weitere Informationen findest du z. B. bei [LSVD](https://www.lsvd.de/de/ct/5227) oder [Polizei-Beratung.de](https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/sexualisierte-gewalt/geschlechtliche-identitaet/).

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