Muss man sich in Gewahrsam ausziehen?

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In Deutschland kann es im Polizeigewahrsam zu einer sogenannten Durchsuchung kommen, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur Sicherstellung von Beweismitteln notwendig erscheint. Eine vollständige Entkleidung ("nackig machen") ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt und muss verhältnismäßig sein. Laut § 81a Strafprozessordnung (StPO) und den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer darf eine sogenannte "intime Durchsuchung" (also das vollständige Entkleiden) nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich gefährliche oder verbotene Gegenstände am Körper oder in der Kleidung befinden. Die Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden und die Würde der betroffenen Person ist zu wahren. Eine routinemäßige vollständige Entkleidung ohne konkreten Anlass ist nicht zulässig. Betroffene können sich im Nachhinein über eine aus ihrer Sicht unverhältnismäßige Maßnahme beschweren oder rechtlich dagegen vorgehen. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Polizei NRW](https://www.polizei.nrw/artikel/durchsuchung) oder im [Gesetzestext § 81a StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81a.html).

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