Darf die Polizei bei einer intimen Durchsuchung eine Person anfassen?

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Ja, bei einer sogenannten „intimen Durchsuchung“ (z. B. Kontrolle von Körperöffnungen oder des Intimbereichs) darf die Polizei die betreffende Person anfassen, allerdings nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben. In Deutschland regelt § 81d Strafprozessordnung (StPO) die Durchsuchung der Person. Intime Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur von einer Person gleichen Geschlechts und in der Regel durch eine Ärztin oder einen Arzt durchgeführt werden, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug. Wichtige Punkte: - Die Durchsuchung muss verhältnismäßig und notwendig sein. - Sie darf nicht zur Schikane oder Demütigung dienen. - Die Würde der betroffenen Person ist zu wahren. - In der Regel ist eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben, insbesondere bei Durchsuchungen von Körperöffnungen. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81d.html). Zusammengefasst: Ja, die Polizei darf bei einer intimen Durchsuchung anfassen, aber nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und des Schutzes der Menschenwürde.

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