Liegt eine Nichtigkeit bei arglistiger Täuschung vor?

Antwort

Bei arglistiger Täuschung handelt es sich um einen Anfechtungsgrund nach § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine arglistige Täuschung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit eines Vertrages, sondern berechtigt den Getäuschten, den Vertrag anzufechten. Wenn die Anfechtung erfolgreich ist, wird der Vertrag rückwirkend als von Anfang an nichtig betrachtet (§ 142 BGB). Das bedeutet, dass die Rechtsfolgen so behandelt werden, als ob der Vertrag nie bestanden hätte. Weitere Informationen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): [§ 123 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html) und [§ 142 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__142.html).

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