Muss der Vollstreckungsbescheid im niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsverfahren zugestellt werden?

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Ja, auch im niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsverfahren muss ein Vollstreckungsbescheid zugestellt werden. Die Zustellung ist notwendig, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen. Die genauen Regelungen zur Zustellung können im Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) nachgelesen werden.

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