Muss der Arbeitgeber bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds die Zustimmung des Arbeitsgerichts einholen?

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Ja, der Arbeitgeber muss bei der ordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds die Zustimmung des Arbeitsgerichts einholen. Nach § 15 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist eine Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder, wenn dieser nicht zustimmt, mit Zustimmung des Arbeitsgerichts wirksam. Dies dient dem Schutz der Betriebsratsmitglieder, um sicherzustellen, dass ihre Rechte und Funktionen im Betrieb nicht willkürlich beeinträchtigt werden.

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