Bis zu welchem Zeitpunkt können zivilrechtliche Haftungsansprüche (Schadenersatz) gegen verantwortliche Personen geltend gemacht werden?

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Zivilrechtliche Haftungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, können grundsätzlich so lange geltend gemacht werden, wie sie nicht verjährt sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt nach deutschem Recht gemäß § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Es gibt jedoch auch längere oder kürzere Verjährungsfristen, je nach Art des Anspruchs (z.B. 10 Jahre bei bestimmten Ansprüchen aus Eigentum, 30 Jahre bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen). Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anspruch zwar noch bestehen, er ist aber nicht mehr gerichtlich durchsetzbar, da der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben kann. Weitere Informationen findest du z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

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