Der Gegenstandswert beim pauschalen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt wird in der Regel nach § 43 Abs. 1 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) bestimmt. Dabei wird der Wert des Verzichts auf den nachehelichen Unterhalt auf das Dreifache des Jahresbetrags des Unterhalts festgesetzt, auf den verzichtet wird. Beispiel: Wenn der monatliche Unterhalt 500 Euro beträgt, ergibt sich ein Jahresbetrag von 6.000 Euro. Das Dreifache davon wäre 18.000 Euro, was dann der Gegenstandswert wäre. Es ist jedoch ratsam, sich in solchen Angelegenheiten von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, da individuelle Umstände den Gegenstandswert beeinflussen können.