§ 1603 BGB regelt die Leistungsfähigkeit beim Unterhalt. Der Paragraph besagt, dass eine Person nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet ist, als sie dazu in der Lage ist, ohne den eigenen an... [mehr]
Der Gegenstandswert beim pauschalen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt wird in der Regel nach § 43 Abs. 1 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) bestimmt. Dabei wird der Wert des Verzichts auf den nachehelichen Unterhalt auf das Dreifache des Jahresbetrags des Unterhalts festgesetzt, auf den verzichtet wird. Beispiel: Wenn der monatliche Unterhalt 500 Euro beträgt, ergibt sich ein Jahresbetrag von 6.000 Euro. Das Dreifache davon wäre 18.000 Euro, was dann der Gegenstandswert wäre. Es ist jedoch ratsam, sich in solchen Angelegenheiten von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, da individuelle Umstände den Gegenstandswert beeinflussen können.
§ 1603 BGB regelt die Leistungsfähigkeit beim Unterhalt. Der Paragraph besagt, dass eine Person nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet ist, als sie dazu in der Lage ist, ohne den eigenen an... [mehr]
§ 1613 BGB regelt im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den sogenannten "Rückwirkenden Unterhalt" im Unterhaltsrecht. Die Vorschrift ist besonders im Zusammenhang mit Kin... [mehr]
Die §§ 1570 ff. BGB regeln den sogenannten nachehelichen Unterhalt im deutschen Familienrecht. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein geschiedener Ehegatte vo... [mehr]
Wenn nach 10 Jahren festgestellt wird, dass ein anderer Mann der leibliche Vater eines Kindes ist, können auf den leiblichen Vater verschiedene Kosten und Verpflichtungen zukommen. Die wichtigste... [mehr]
Die Dauer der Unterhaltszahlung nach einer Scheidung hängt in Deutschland von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom sogenannten nachehelichen Unterhalt (§ 1570 ff. BGB). Bei einer Ehe... [mehr]
In Deutschland richtet sich die Unterhaltspflicht nach dem Einkommen der Eltern und dem Bedarf der Kinder. Grundsätzlich sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, wenn die Kinder nicht mehr... [mehr]