Die Frage bezieht sich offenbar auf die Angemessenheit einer Minderung (hier: 760 €) wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels bei einem Gegenstandswert von 7.230 €, unter Berücksichtigung eines Nutzungsausfalls von einem halben Jahr. **Bewertung:** - **Minderungshöhe:** 760 € entsprechen etwa 10,5 % des Gegenstandswerts (760 € / 7.230 € ≈ 0,105). - **Sicherheitsrelevanter Mangel:** Bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist die Minderung in der Regel höher anzusetzen als bei rein optischen oder geringfügigen Mängeln, da die Gebrauchstauglichkeit und ggf. die Zulassung im Straßenverkehr beeinträchtigt sein können. - **Nutzungsausfall:** Ein Nutzungsausfall von einem halben Jahr ist erheblich. In der Rechtsprechung wird bei längerer Nichtnutzbarkeit oft eine Minderung in Höhe des Nutzungsausfalls (z. B. Wertverlust, entgangene Nutzungsvorteile) oder sogar ein Rücktritt vom Vertrag als angemessen angesehen. **Fazit:** Ob 760 € als Minderung gleichwertig und angemessen sind, hängt von der Schwere des Mangels und den konkreten Umständen ab. Bei einem sicherheitsrelevanten Mangel und einem Nutzungsausfall von 6 Monaten erscheint eine Minderung von nur 10,5 % in vielen Fällen als zu niedrig. In vergleichbaren Fällen wird oft eine höhere Minderung oder sogar ein Rücktritt vom Vertrag akzeptiert, insbesondere wenn das Fahrzeug (oder der Gegenstand) über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden konnte. **Hinweis:** Die genaue Angemessenheit kann im Einzelfall nur ein Sachverständiger oder ein Gericht beurteilen. Es empfiehlt sich, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.