Muss bei einem erheblichen Sachmangel eine Frist gesetzt werden, oder reicht es, den Mangel zu benennen?

Antwort

Bei einem erheblichen Sachmangel ist in der Regel eine Fristsetzung erforderlich, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beheben. Nach § 323 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der Käufer dem Verkäufer in der Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er weitere Rechte wie Rücktritt oder Minderung geltend machen kann. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, beispielsweise wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die Fristsetzung aus anderen Gründen unzumutbar ist. Es ist daher ratsam, den Mangel zunächst zu benennen und eine Frist zur Behebung zu setzen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

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