Für eine Vollstreckungsabwehrklage ist in der Regel das Amtsgericht zuständig. Dies gilt, wenn die zugrunde liegende Entscheidung, gegen die sich die Vollstreckungsabwehrklage richtet, ebenfalls vom Amtsgericht erlassen wurde. Handelt es sich jedoch um eine Entscheidung des Landgerichts, wäre auch das Landgericht zuständig. Es ist wichtig, die genaue Art des Verfahrens und die Instanz, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat, zu berücksichtigen.