Wie werden Gerichtskosten im Zivilprozess vor dem Landgericht berechnet, wenn der Beklagte nicht reagiert?

Antwort

Die Gerichtskosten im Zivilprozess vor dem Landgericht richten sich grundsätzlich nach dem **Streitwert** (auch Gegenstandswert genannt) der Klage. Die Tatsache, dass der Beklagte nicht reagiert (also kein Verteidigungsverhalten zeigt), ändert an der Berechnung der Gerichtskosten zunächst nichts. **Berechnungsschritte:** 1. **Streitwert ermitteln:** Der Streitwert ist der Wert, um den im Prozess gestritten wird (z.B. die Höhe der eingeklagten Forderung). 2. **Gebührentabelle anwenden:** Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage 2 zum GKG (Kostenverzeichnis). Für eine Klage in erster Instanz vor dem Landgericht fällt in der Regel eine **dreifache Gebühr** (3,0) nach Nr. 1210 KV GKG an. 3. **Gebührensatz nach Streitwert:** Die konkrete Höhe einer einfachen Gebühr richtet sich nach dem Streitwert und kann der Gebührentabelle entnommen werden: [Gerichtskostentabelle (GKG)](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html) 4. **Beispiel:** - Streitwert: 10.000 € - Einfache Gebühr laut Tabelle: 241 € - Dreifache Gebühr: 3 × 241 € = 723 € **Sonderfall: Versäumnisurteil** Wenn der Beklagte nicht reagiert, kann das Gericht auf Antrag ein **Versäumnisurteil** erlassen. Die Gerichtskosten bleiben aber gleich, da sie sich nach dem Streitwert und nicht nach dem Verhalten der Parteien richten. **Zusammenfassung:** Die Gerichtskosten im Zivilprozess vor dem Landgericht in erster Instanz berechnen sich nach dem Streitwert und der Gebührentabelle des GKG. Das Ausbleiben einer Reaktion des Beklagten (z.B. Erlass eines Versäumnisurteils) hat auf die Höhe der Gerichtskosten keinen Einfluss. Weitere Informationen: - [Gerichtskostengesetz (GKG)](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/) - [Gerichtskostentabelle (Anlage 2 zum GKG)](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html)

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