Materielle Rechtskraft bei zweiter Berufung?

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**Eine „2. Berufung“ gegen dieselbe erstinstanzliche Entscheidung gibt es im Zivilprozess grundsätzlich nicht: Sobald über die erste Berufung rechtskräftig entschieden ist, steht die materielle Rechtskraft einer neuen inhaltlichen Prüfung desselben Anspruchs entgegen.** ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/ZPO/322.html)) ## Entscheidend ist der Unterschied Die **formelle Rechtskraft** bedeutet: Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich. Sie tritt ein, wenn die Frist für ein zulässiges Rechtsmittel abläuft oder das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. Die **materielle Rechtskraft** bedeutet dann zusätzlich: Über denselben prozessualen Anspruch darf zwischen denselben Parteien nicht noch einmal anders entschieden werden. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/ZPO/705.html)) Für die Berufung heißt das praktisch: Die Berufung ist nach § 511 ZPO nur gegen **erstinstanzliche Endurteile** statthaft. Ist diese Berufungsinstanz erledigt, eröffnet das Gesetz keine „zweite Berufung“ gegen dasselbe Urteil. Danach kommen nur noch andere Rechtsbehelfe in Betracht, etwa Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder in Ausnahmefällen Wiederaufnahme – aber eben keine neue Berufungsschleife. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html)) ## Was genau rechtskräftig wird Materielle Rechtskraft erfasst nach § 322 Abs. 1 ZPO nur das, **worüber im Urteil über den erhobenen Anspruch entschieden wurde**. Nicht jede Begründung wird rechtskräftig, wohl aber der Entscheidungssatz und bei klageabweisenden Urteilen auch der tragende Abweisungsgrund, soweit er die entschiedene Rechtsfolge bestimmt. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/ZPO/322.html)) Das ist der Punkt, den viele übersehen: Rechtskräftig wird nicht „der ganze Streitstoff“, sondern der konkret entschiedene Anspruch in seiner prozessualen Gestalt. Deshalb kann ein neuer Prozess trotz früherer Entscheidung ausnahmsweise möglich sein, wenn es **nicht derselbe Streitgegenstand** ist. Umgekehrt ist eine neue Klage unzulässig oder unbegründet, wenn sie nur denselben Anspruch in neuer Verpackung wiederholt. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/ZPO/322.html)) ## Bei einer „zweiten Berufung“ gibt es nur wenige echte Sonderfälle Wenn mit „2. Berufung“ gemeint ist, dass nach Rücknahme, Verwerfung oder erfolglosem Abschluss der ersten Berufung noch einmal Berufung eingelegt werden soll, ist das regelmäßig ausgeschlossen, weil die Rechtskraft nicht beliebig erneut gehemmt werden kann und die Statthaftigkeit fehlt. Eine zulässige Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft zunächst; nach ihrer Erledigung ist dieser Schwebezustand aber beendet. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/ZPO/705.html)) Anders liegt es nur bei etwas völlig anderem, zum Beispiel: - Anfechtung **eines neuen Urteils** nach Zurückverweisung, - Angriff gegen ein **anderes** selbständiges Urteil, - oder außergewöhnliche Rechtsbehelfe wie **Wiederaufnahme**. ## Praktische Kurzformel Wenn bereits ein Berufungsurteil oder ein rechtskräftiger Verwerfungsbeschluss vorliegt, ist die Sache **nicht noch einmal per Berufung offen**. Dann ist die eigentliche Prüfungsfrage nicht mehr „zweite Berufung ja oder nein“, sondern: **Welcher Teil des früheren Urteils ist materiell rechtskräftig geworden und gibt es überhaupt noch einen anderen zulässigen Rechtsbehelf?** ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/ZPO/322.html))