Welcher Paragraph regelt die Nebenkostenverweigerung bei fehlender Belegeinsicht?

Antwort

In Deutschland regelt § 556 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Nebenkostenabrechnung und die Einsichtnahme in die Belege. Wenn der Vermieter die Einsicht in die Belege verweigert, kann der Mieter die Zahlung der Nebenkostenabrechnung zurückhalten, bis die Einsicht gewährt wird. Hier ist der relevante Paragraph: [§ 556 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html).

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